AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung der Ferienwohnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung sowie alle für den Gast erbrachten
weiteren Leistungen des Weingutes Pomaßl.
§ 2 Vertragspartner
(1) Vertragspartner sind das Weingut Pomaßl im nachfolgendem Vermieter genannt und der Gast.
Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Vermieter gegenüber als Besteller
zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im
Zweifelsfall haftet der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt
oder mitbestellt hat. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten
Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen Bestellung
des Gastes durch den Vermieter zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Vermieter kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn, Verlängerung und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Der
Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
(2) Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in
Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das
Weingut das Recht, die gebuchte Ferienwohnung nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne
dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Vermieter steht insoweit ein
Rücktrittsrecht zu.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung in Höhe des Aufenthaltspreises für einen Tag geleistet, so bleibt
dagegen die Ferienwohnung bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Vermieters.
(5) Am vereinbarten Abreisetag ist die Ferienwohnung dem Vermieter spätestens um 11.00 Uhr
geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Vermieter über den ihm dadurch entstehenden
Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung der Ferienwohnung bis zu 100 % des vollen gültigen
Logispreises verrechnen.
(6) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf.
Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Vermieter berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen.
(7) Der Vermieter ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn
der Gast
(a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter und seinen Leuten einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt
macht;
(b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder
pflegebedürftig wird;
(c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(8) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird,
wird der Vertrag aufgelöst.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Rücktritt des Gastes, Stornierung
(a) Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat der Vermieter Anspruch auf
angemessene Entschädigung.
(b) Der Vermieter hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung
eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
(c) Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast die
gebuchte Ferienwohnung oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in
Anspruch nimmt.
bei einer Stornierung unter 1 Woche vor Ankunft 60%.
bei einer Stornierung 1. Tag vor Ankunft 90%
(2) Rücktritt des Vermieters
(a) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür
gesetzten Frist geleistet, so ist der Vermieter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(b) Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
insbesondere falls die Ferienwohnung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht wird; der Vermieter
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts‐ bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
eine unbefugte Unter‐ oder Weitervermietung vorliegt; der Vermieter von Umständen Kenntnis
erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragabschluss wesentlich
verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Weingutes nicht
ausgleicht.
(c) In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
(d) Der Vermieter hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten
Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(e) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis
spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(f) Auch wenn der Gast die bestellte Ferienwohnung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Vermieter
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
§ 6 Leistungen, Preise und Zahlung
(1) Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Vermieters
gegenüber Dritten.
(2) Die Preise können vom Vermieter dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich
Änderungen der Leistung des Vermieters oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und der
Vermieter dem zustimmt.
(3) Rechnungen des Vermieters sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist
der Vermieter berechtigt Verzugszinsen zu verrechnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann
der Vermieter eine Mahngebühr erheben.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden
(5) Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch
genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Vermieters zu zahlen.
§ 7 Haftung des Hotels, Verjährung
(1) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird sich der
Vermieter auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast
schuldhaft, einen Mangel dem Vermieter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des
vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
(2) Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Der Vermieter haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf
die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im
einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf
einen Betrag von max. EUR 1.000,00 für Sachschäden und auf max. EUR 500,00 für
Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und ‐ausschlüsse gelten nicht, falls die
sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters,
seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadenersatzansprüche unabhängig
von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadenersatzansprüche eines Gastes gegen
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für
einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes,
bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.
(6) Für eingebrachte Sachen haftet der Vermieter dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen,
höchstens jedoch bis zu EUR 500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese
Haftung begrenzt auf EUR 100,00. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht
unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Vermieter
Anzeige erstattet.
(7) Soweit dem Gast ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein
Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Vermieters. Bei
Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Vermieters abgestellter oder
rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet der Vermieter nicht, soweit der Vermieter, seine
gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks
gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.
(8) Schadenersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt, in
welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
spätestens nach zwei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die
Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
§ 8 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen
Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
§ 9 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, usw.
anzunehmen.
(2) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und
welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
(3) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher
haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Vermieter oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur
Schadenersatzleistung direkt den Vermieter in Anspruch zu nehmen.
§ 10 Rechte des Vermieters
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so
steht dem Vermieter das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und
Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Vermieter hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast
eingebrachten Gegenständen. (gesetzliches Pfandrecht des Vermieters)
§ 11 Haftung des Vermieter für Schäden
(1) Der Vermieter haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des
Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in
den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den
Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für die Vermietung sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
(2) Erfüllungs‐ und Zahlungsort ist der Sitz des Vermieters.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb